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Sokafrei e. V.
Gemeinsam gegen ZVK / Soka Bau
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ZVK Soka Bau

Sozialkasse Bau oder ZVK – Bau

 

Der Verband Sokafrei e.V. stellt sich die Aufgabe, den Unternehmern im Baugewerbe zu helfen (soweit möglich) mit der Struktur der Sokabau klar zu kommen. Für einen kleineren Betrieb, der im Baugewerbe tätig ist, besteht im Prinzip eine Verpflichtung Beiträge zur ZVK zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird in einem Tarifvertrag – keinem Gesetz - geregelt, der von den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden ausgehandelt worden ist: Dieser Tarifvertrag wurde für alle Betriebe als Allgemeinverbindlich erklärt. Für alle Betriebe, die Arbeiten rund um den Bau durchführen,  bedeutet dies, dass Sie Beiträge in Höhe von ca. 20% der Bruttolohnsumme zusätzlich entrichten müssen.

 

Darin enthalten ist

Urlaubskasse von z.Zt.            14.3%

Berufsausbildung                 2,3%

Zusatzversorgung               3,5%

ab 2012

 

Neue Länder

Urlaubskasse            14,3%

Berufsbildung            2,3%

 

 

In Berlin liegen die Beiträge noch erheblich höher und zwar bei ca. 25,8%.

 

Die meisten kleineren Baubetriebe wissen nichts von der Soka-Bau und werden dann nach Jahren überrascht, wenn Sie einen Brief von der Sozialkasse bekommen in der Aufgefordert werden, 4 Jahre Beiträge nach zu zahlen.

Da kommen leicht Tausende von Euro zusammen. Dies führt dann zur Insolvenz der Betrieb und Verlust von Arbeitsplätzen.

Die Sozialkasse redet gerne von Vorteilen der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer, die in den kleineren Baubetrieben arbeiten, und den Job verlieren wegen der Sozialkasse, sehen dies sicher anders.

Beiträge Soka Bau für Angestellte

 

Auch für angestellte Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich müssen Beiträge entrichtet werden. Diese Beiträge sind pauschal mit z.Zt. 67 € pro Mitarbeiter zu veranschlagen.

Geringfügig Beschäftigte Angestellte sind grundsätzlich beitragsfrei. Für Arbeiter die gewerblich arbeiten gilt dies meines ehrachtens nicht, weil z.B. eine Putzfrau die nur das Büro sauber macht, zur Soka gehört. ( es existieren bereits Urteile, weil Unternehmer, die alleine arbeiten und nur eine Putzfrau beschäftigen, dieses Problem haben.

Kurzfristige Beschäftigungen bis 50 Tage im Jahr sind nur aus der Beitragpflicht heraus, wenn der Lohn 400 € im Monat nicht übersteigt.

 

Ruht das Arbeitsverhältnis z.B. bei Krankheit oder Zivil- wie Wehrdienst, dann sind weiterhin Beiträge zu entrichten, auch wenn keine Löhne gezahlt werden. Bei Elterngeld entfällt der Beitrag

 

Zusatzversorgungsbeiträge für Angestellte und Dienstpflichtige

Die Höhe der Zusatzversorgungsbeiträge ab 1.1.2009 für Angestellte und während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst, Zivildienst) für Betriebe mit Sitz in den alten Bundesländern können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

 

 

Monats-
beitrag

Tages-
beitrag

Angestellte 

67,00 EUR

3,35 EUR
(arbeitstäglich)

arbeiterrentenversicherungspflichtige Dienstpflichtige

78,00 EUR

2,60 EUR
(kalendertäglich)

angestelltenrentenversicherungspflichtige Dienstpflichtige

67,00 EUR

2,23 EUR
(kalendertäglich)

Tagesbeitrag gilt, soweit das Arbeitsverhältnis / die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats beginnt bzw. nicht am Letzten eines Monats endet

 

 

Weitere Hinweise zum Sozialkassenbeitrag für Angestellte:

Die Berechnung der Sozialkassenbeiträge für Angestellte erfolgt nach Monats- bzw. Tagesbeiträgen.

Für jeden im Betrieb beschäftigten Angestellten ist grundsätzlich ein Monatsbeitrag zu entrichten. Ausgenommen sind die Angestellten, die nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausüben und die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Auszubildende.

Eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV liegt vor, wenn

·         das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt,

·         die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist. Wird eine Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zeitraum von 50 Tagen zu beachten. Eine kurzfristige (geringfügige) Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat übersteigt.

Mehrere geringfügige Arbeitsverhältnisse sind bei der Ermittlung der Höchstgrenze zusammenzurechnen. Geringfügigere Beschäftigungen liegen z.B. dann nicht mehr vor, wenn das Arbeitsentgelt aus zwei Beschäftigungsverhältnissen zusammen regelmäßig im Monat 400 EUR überschreitet.

Sokabau-Internetseite 2011  

 

Die Sozialkasse erweckt gerne den Eindruck, dass sie eine gesetzliche Kasse ist und tritt gerne so auf. Dabei ist sie nur eine gewöhnliche Versicherung als Aktiengesellschaft, die auf der Grundlage des VTV Bautarifes ihre Arbeit machen darf.

 

Wir sind der Ansicht, dass die Soka-Bau heute keine Daseinsberechtigung mehr hat und deshalb abgeschafft werden muss.

 

Damit sich dieses Ziel verwirklicht, gehen wir politisch mit unseren Mitgliedern gegen die Sozialkassen vor.

 

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